Satzung SV HASEL e.V.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
1. Der Verein führt den Namen Sportverein Hasel e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Hasel.
3. Die Vereinsfarbe ist rot-schwarz.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schopfheim eingetragen.


§ 2

Vereinszweck ist die Pflege des Sports jeglicher Art im Rahmen der Zugehörigkeit zum Südbadischen Fußballverband und des Badischen Sportbundes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Sportlichkeit und mit besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Mittel zu beschaffen

Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zur Pflege des Sports ausgeübt
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.


II. Vereinsjahr

§ 3
1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Kassen- und Rechtsgeschäfte des Vereins ist das Vereinsjahr maßgebend.


III. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4
1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben.
2. Der Verein besteht aus

    a) aktiven Mitgliedern
    b) passiven Mitgliedern
    c) Ehrenmitglieder

§ 5
Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Vorstandschaft für außerordentliche Verdienste um den Verein verliehen werden, ebenso für langjährige Vereinszugehörigkeit (vgl. Ehrenordnung).

§ 6
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines mündlichen oder schriftlichen Aufnahmegesuches. Die bisher dem Verein angehörenden Mitglieder werden ohne Aufnahmegesuch weiterhin als Mitglieder geführt.
2. Jugendliche können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter dem Verein beitreten.
3. Die Vorstandschaft entscheidet über Aufnahmegesuch mit einfacher Stimmenmehrheit. Aufnahmegesuche können ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden.


§ 7
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie bei Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist schriftlich der Vorstandschaft gegenüber zu erklären.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
     a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den satzungsmäßigen oder sonstigen, dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die festgesetzten Beiträge nicht entrichtet
    b) bei einem Verhalten, das fortgesetzt den Vereinszwecken zuwiderläuft oder den Verein schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung.
4. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Eröffnung des Ausschlussbeschlusses Berufung einzulegen. Über diese entscheidet die Jahreshauptversammlung endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.


IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8
1. Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar.
2. Aktive und passive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder haben beschließende Stimme auf der Jahreshauptversammlung und auf sonstigen Mitgliederversammlungen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane unverzüglich nachzukommen, insbesondere die von der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge zu entrichten.

§ 9
1. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, aktiv in einer Vereinsmannschaft tätig zu sein unter Beachtung der Weisungen der Vorstandschaft, des Spielausschusses oder des Jugendleiters sowie des zuständigen Übungsleiters (Trainers). Sie haben an den festgesetzten Trainingsstunden teilzunehmen und sich nach den anerkannten Regeln der Sportlichkeit zu verhalten.
2. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Passivmitglieds, sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.


V. Verwendung der Finanzmittel

§ 10
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand können die Mitglieder der Vorstandschaft eine angemessene jährliche Vergütung, z.Zt. bis zu € 720,--, steuerfrei erhalten. Der Höchstbetrag dieser Vergütung richtet sich nach dem im Vereinsjahr gültigen Höchstbetrag der Ehrenamtspauschale nach derzeitigem § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz.

VI. Organisation und Verwaltung

§ 11
Organe des Vereins sind
A. die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
B. die Vorstandschaft
C. die Ausschüsse

VII. Die Jahreshauptversammlung

§ 12
1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist nach Ablauf des Vereinsjahres, spätestens jedoch vor Beginn der nächsten Punkterunde durchzuführen.
2. Der Termin der Jahreshauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher im Gemeindemitteilungsblatt (- Amtsblatt der Gemeinde Hasel – ) bekannt zu geben.
3. Auf der Jahreshauptversammlung haben der erste Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister, der Spielausschussvorsitzende, der Jugendleiter und die Kassenprüfer ihre Jahres- und Rechenschaftsberichte vorzulegen.
4. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens eine Woche vorher der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen.
5. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Zulassung der einfachen Mehrheit der Versammlung.
6. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben.
    a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
    c) Wahl des Vorstandes,
    d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,
    e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für Mitglieder,
    f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    h) Entgegennahme des sportlichen Berichtes des Jugendleiters und des Trainers der Aktivmannschaften.
    i) endgültiger Ausschluss von Mitgliedern nach § 7 Nr.4 dieser Satzung.

§ 13
1. Zusätzliche außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss der Vorstandschaft einberufen. Für die Bekanntgabe gilt § 12 Nr.2 dieser Satzung entsprechend.
2. Sie müssen von der Vorstandschaft auch dann einberufen werden, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen.

§ 14
1. Beschlüsse der ordentlichen Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
2. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Auf Verlangen hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen.


VIII. Die Vorstandschaft

§ 15
Die Vorstandschaft besteht aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand
    b) dem dritten Vorstand (3.Vorsitzender)
    c) dem Spielausschußvorsitzenden
    d) dem Jugendleiter
    e) dem Vertreter der Aktiven
    f) dem Vertreter der Passiven

dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    a) der erste Vorstand ( 1.Vorsitzender)
    b) der zweite Vorstand ( 2..Vorsitzender)
    c) der Schatzmeister ( Rechner )
    d) der Schriftführer
Im Bedarfsfalle kann die Vorstandschaft durch weitere Funktionsträger oder Beiräte ergänzt werden.


§ 16
1. Die Vorstandschaft wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen nach dem sogenannten rollierenden System,d.h. daß bei jeder Jahreshauptversammlung jeweils die Hälfte des Vorstandsgremiums zu wählen ist. Die Vorstandsmitglieder, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit enden würde, bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt sind.
2. Stellt ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig zur Verfügung oder tritt Beendigung seiner Vereinsmitgliedschaft gemäß § 7 ein, so hat die Vorstandschaft einen kommisarischen Vertreter zu wählen, bis in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Neuwahl stattfinden kann. Der Vertreter hat im Rahmen seines Amtes alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben.
3. In Ausnahmefällen ist die Ausübung zweier Vorstandsämter in Personalunion möglich.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. § 10 Nr.2 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.
5. Die Vorstandsmitglieder können die Erstattung notwendiger Aufwendungen für die Durchführung ihrer Aufgaben vom Verein verlangen.
6. Die Vorstandschaft hat das Recht, durch Beiziehung geeigneter Personen für besondere Zwecke sich vorübergehend zu ergänzen.


§ 17
1. Vorstand im Sinne des § 26 (BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1.Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt alleine.


§ 18
1. Die Einberufung der Vorstandschaft erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert.
2. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern ist der erste Vorsitzende verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen.


§ 19
1. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.
3. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung des Gesetzes und dieser Satzung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Im Falle einer Auszahlung der in § 10 Nr.2 dieser Satzung genannten Ehrenamtspauschale, muss der Beschluss über die Auszahlung jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand vor jeder Auszahlung einstimmig erfolgen.
5. Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende können Rechtsgeschäfte bis zu € 2000,-- selbst durchführen. Rechtsgeschäfte über € 2000,-- müssen von der Vorstandschaft beschlossen werden, soweit sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung den Vereinszwecken nicht zuwiderlaufen. Für diesen Beschluss ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.


§ 20
1. Der 1. Vorsitzende ist oberstes Verwaltungs- und Vertretungsorgan des Vereins. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er kann jederzeit Rechenschaft über die Geschäftsführung der einzelnen Vorstandsmitglieder und sonstigen Vereinsorgane verlangen.
2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden und ist dessen Stellvertreter.
3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und verwaltet das Vereinsvermögen unter ordnungsgemäßer Buchführung. Er wickelt die Geldgeschäfte ab und ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, der Eintrittsgelder bei Spielen und sonstigen Veranstaltungen verantwortlich.
4. Der Schriftführer führt die Vereinskorrespondenz, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Vorstandsmitglieder fällt. Er fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und sonstigen Vereinsanlässen.
5. Die Vertreter der Aktiven und der Passiven nehmen Interessen in der Vorstandschaft und bei den Mitgliederversammlungen wahr.

IX. Die Ausschüsse

§ 21
1. Der Spielausschuß besteht aus dem Spielausschußvorsitzenden, zwei Beisitzern und dem Spielführer der Aktivmannschaft. Er gestaltet den Spielbetrieb der aktiven Mitglieder nach Maßgabe der Verbandsbestimmungen und im Rahmen der Beschlüsse der Vorstandschaft in eigener Verantwortlichkeit und nach Anhörung der Übungsleiter (Trainer).
2. Der Spielausschuß ruft Spielerversammlungen ein, wenn der Spielbetrieb der aktiven Mitglieder dies erfordert. Spielerversammlungen sind auch dann abzuhalten, wenn die Hälfte der aktiven Mitglieder einer Mannschaft dies verlangt.
3. Die Mannschaftsaufstellungen werden vom jeweiligen zuständigen Übungsleiter (Trainer) im Einvernehmen mit dem Spielausschuß festgelegt.


§ 22
1. Die Jugendabteilung gestaltet den Spielbetrieb der Jugendmannschaften, auf der Grundlage der geltenden Jugendordnung des Vereins und unter Beachtung der Vereinsatzung sowie den Bestimmungen des Badischen Sportbundes und des Südbadischen Fußballverbandes, eigenständig. Die Jugendordnung muß von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden.
2. Die Bestimmungen des § 21 dieser Satzung gelten entsprechend.


§ 23
Die Eingliederung weiterer Abteilungen und entsprechender Ausschüsse ist möglich. Entsprechende Richtlinien werden durch die Vorstandschaft erlassen. 

 

X. Schlußbestimmungen

§ 24
1. Eine Änderung der Satzung kann in einer Jahreshauptversammlung oder eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
2. Zur Änderung des Vereinszweckes nach § 2 dieser Satzung ist die Zustimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder erforderlich. Diese ist ggf. schriftlich von diesen einzuholen. Die Mitgliederversammlung muss unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufen werden. Für die Einberufung gilt § 12 Nr.2 dieser Satzung entsprechend.

§ 25
1. Die Auflösung des Vereins und die Art der Liquidation kann nur in einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes (§ 2) fällt das, nach Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Hasel, die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck oder falls dies nicht möglich, für andere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Als Auflösung gilt nicht der Zusammenschluß des Vereins mit einem anderen Sportverein.


§ 26
Die jeweils gültige Ehrenordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 27
Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden 

Der Sportverein Hasel e. V. ist Mitglied des Südbadischen Fußballverband e.V. im Deutschen Fußballbund e.V. und des Badischen Sportbund Freiburg e.V. .Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Sportverein Hasel e.V. gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen dieser Sportverbände und dessen Dachverband ergänzend.

§ 28
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Sportverein Hasel e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (PC) zur Erfüllung, der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung (falls Lastschrifteneinzug vereinbart), Telefonnummern (Festnetz- und Handynummern) sowie E-Mailadresse, Geburtsdatum, Vereinseintritt und Funktion im Verein.

Als Mitglied des Südbadischen Fußballverband e.V. im Deutschen Fußballbund e.V. und des Badischen Sportbund Freiburg e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift Telefonnummern und E-Mailadresse sowie die Namen der aktiven Spieler/innen mit Geburtsdatum, Geburts- und aktuellem Wohnort.

Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb und seinen Veranstaltungen (z.B. Ehrungen) veröffentlicht der Sportverein Hasel e.V. personenbezogene Daten, Fotos und Videoclips seiner Mitglieder auf seiner Homepage, auf Facebook, im Gemeindemitteilungsblatt der Gemeinde Hasel und auf Festschriften. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverarbeitung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ( inbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die, zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der
Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


§ 29
Vorstehende Satzung wurde in der 58. Jahreshauptversammlung am 20.06.2015 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schopfheim in Kraft.

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