Ehrenordnung des SV HASEL e.V.

Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL
§ 1 EHRUNGEN
§ 2 EHRUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN
   § 2.1 Silberne Ehrennadel
   § 2.2 Goldene Ehrennadel
   § 2.3 Ehrenmitgliedschaft
   § 2.4 Ehrenvorsitzender
§ 3 ANTRAGSVERFAHREN
§ 4 ZUSTÄNDIGKEIT
§ 5 VERLEIHUNG
§ 6 SONSTIGES
§ 7 ERLÖSCHEN UND ENTZUG DER EHRUNG
§ 8 INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNGEN


Präambel


(1) Die Ehrenordnung gilt für die Verleihung von Ehrungen durch den SV Hasel e.V.
    Mit nachstehend aufgeführten Ehrungenwill der SV Hasel e.V Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft, besondere Verdienste und außergewöhnliche sportliche Leistungen würdigen.
(2) Paragraphen der Satzung können durch die Ehrenordnung nicht außer Kraft gesetzt werden.

§ 1 Ehrungen

(1) Der SV Hasel e.V verleiht folgende Ehrungen:
    (a) Ehrennadel des SV Hasel e.V. in Silber
    (b) Ehrennadel des SV Hasel e.V. in Gold
    (c) Ehrenmitgliedschaft
    (d) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

(2) Die Ehrennadeln unter (a) und (b) werden als Auszeichnung für besondere sportliche Leistungen, für Verdienste um den SV Hasel e.V. sowie für langjährige Vereinszugehörigkeit verliehen.

(3) Auf die Verleihung der Ehrungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2 Ehrungen und Voraussetzungen

    § 2.1 Silberne Ehrennadel

    (1) - für besondere Verdienste
         - 6 Jahre Vorstandsmitglied
         - 25 Jahre Vereinszugehörigkeit

Zu berücksichtigen sind die tatsächlichen Mitgliedsjahre bei Unterbrechungen.
     
     (2) für besondere sportliche Leistungen

     § 2.2 Goldene Ehrennadel

     (1) - für besondere herausragende Verdienste - verantwortliche Funktion
         - 10 Jahre Vorstandsmitglied
         - 40 Jahre Vereinszugehörigkeit

Zu berücksichtigen sind die tatsächlichen Mitgliedsjahre bei Unterbrechungen.

     (2) für herausragende sportliche Leistungen

     § 2.3 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft ist vor der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden die höchste Auszeichnung des Vereins. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag, durch einfachen Beschluss der Vorstandschaft, als solche ernannt sind, da sie sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Förderung des Sports ganz allgemein erworben haben oder dem Verein ohne Unterbrechung mindestens 50 Jahre angehören.

     § 2.4 Ehrenvorsitzender

     (1) Mindestens 10 Jahre Vereinsvorsitzender.
     (2) Der Verein kann nicht mehr als zwei Ehrenvorsitzende gleichzeitig haben.

§ 3 Antragsverfahren

     (1) Antragsberechtigt für Ehrungen nach § 2.1 bis 2.4 sind alle Mitglieder und Vereinsorgane.
     (2) Anträge sind beim Vereinsvorsitzenden schriftlich einzureichen.
     (3) Die Ehrungen für Vereinstreue sind nicht zu beantragen. Diese werden durch die Vorstandschaft ermittelt.


§ 4 Zuständigkeit

Die Vorstandschaft beschließt über die beantragten Ehrungen nach § 2.1 bis 2.4. mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung.
Für die Beschlussfassung gilt § 19 Nr.1 und 2 der Vereinssatzung entsprechend.

§ 5 Verleihung


Die Ehrungen erfolgen bei der Jahreshauptversammlung oder können auch bei Jubiläen oder sonstigen würdigen Anlässen durch ein Vorstandsmitglied erfolgen.

§ 6 Sonstiges

     (1) Die angegebenen Regeln können nur Orientierungsgrößen für eine Entscheidung über Ehrungen sein.
     (2) Ausnahmsweise können auch Ehrungen im Sinne der Paragraphen 2 und 3 an Nichtmitglieder erfolgen, die sich wesentlich um die Förderung und das Wohl des Vereins verdient gemacht haben. Die übrigen Paragraphen behalten in der Anwendung ihre Gültigkeit.
     (3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind zur Zahlung des Vereinsbeitrags nicht verpflichtet. Näheres hierzu regelt die Vereinssatzung.
     (4) Für gleiche sportliche Leistungen und gleiche Verdienste sind Ehrennadeln nur einmal zu verleihen.
     (5) Der Vorstand ist ermächtigt unter der Berücksichtigung der finanziellen Lage den zu ehrenden Personen ein Geschenk zu überreichen.
     (6) Es wird eine Urkunde über die Ehrung ausgestellt und die Ehrung im Gemeindemitteilungsblatt – Amtsblatt der Gemeinde Hasel- veröffentlicht.

§ 7 Erlöschen und Entzug der Ehrung


     (1) Eine verliehene Ehrung erlischt, wenn ein Mitglied aus dem SV Hasel e.V ausgeschlossen wird.
     (2) Ehrungen können durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft entzogen werden.


§ 8 Inkrafttreten, Änderungen


     (1) Diese Ehrenordnung tritt mit Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung am 13.03.2010 in Kraft. Sie ersetzt alle entsprechenden Regelungen und Beschlüsse des SV Hasel e.V., die bislang die Ehrungen seiner Mitglieder beinhalten.
     (2) Änderungen werden von der Vorstandschaft beschlossen und von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt. Die Jahreshauptversammlung berechtigt den Vorstand, etwaige notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.


Hasel, den 13. März 2010
Die Vorstandchaft

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